Drei Tage Homeoffice pro Woche klingt nach einer reinen Geschmacksfrage. Für jemanden, der im Elsass wohnt und in Deutschland angestellt ist, sind drei von fünf Tagen aber 60 Prozent – und ab 50 Prozent wechselt die Sozialversicherung nach Frankreich. Das ist keine Grauzone, das ist Arithmetik. Hier ist sie einmal komplett durchgerechnet.
Stand: 08/2026. Die Prozentwerte beziehen sich auf die Sozialversicherung, nicht auf die Steuer. Quellen am Ende.
Die zwei Schwellen, um die es geht
In der Sozialversicherung gibt es für Grenzgänger genau zwei Zahlen, und sie tun unterschiedliche Dinge.
Die erste ist die 25-%-Schwelle aus Art. 13 der Verordnung (EG) 883/2004. Wer regelmäßig in zwei Staaten arbeitet und einen *wesentlichen Teil* der Tätigkeit im Wohnland ausübt, unterliegt dem Recht des Wohnlands. Als wesentlich gelten 25 Prozent. Unterhalb davon passiert nichts – du bleibst im deutschen System, ohne Antrag, ohne Formular.
Die zweite ist die 49,9-%-Grenze aus der multilateralen Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit, die seit dem 1. Juli 2023 in Kraft ist und die Frankreich und Deutschland beide unterzeichnet haben. Sie ist eine Ausnahmeregelung: Auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Beschäftigtem nach Art. 16 der Verordnung kannst du bis zu 49,9 Prozent Telearbeit im Wohnland leisten und trotzdem in der deutschen Sozialversicherung bleiben. Der Antrag ist kein Selbstläufer, aber er ist Routine – dokumentiert wird das Ergebnis mit einer A1-Bescheinigung.
Das Rechenbeispiel: eine normale 5-Tage-Woche
Nehmen wir jemanden, der in Straßburg wohnt und bei einem Arbeitgeber in Offenburg angestellt ist. Vollzeit, fünf Arbeitstage. Jeder Tag findet entweder in Deutschland statt – im Betrieb oder an einem anderen Arbeitsplatz auf der deutschen Seite – oder zu Hause im Elsass.
| Wochenmuster | Anteil Frankreich | Zuständiges System | Was zu tun ist |
|---|---|---|---|
| 5 Tage Deutschland, 0 Tage Homeoffice | 0 % | Deutschland | Nichts. |
| 4 Tage Deutschland, 1 Tag Homeoffice | 20 % | Deutschland | Nichts – unter der 25-%-Schwelle. |
| 3 Tage Deutschland, 2 Tage Homeoffice | 40 % | Deutschland, aber nur mit Rahmenvereinbarung | Gemeinsamer Antrag nach Art. 16, A1-Bescheinigung einholen. |
| 2 Tage Deutschland, 3 Tage Homeoffice | 60 % | Frankreich | Die Rahmenvereinbarung greift nicht mehr. Der Arbeitgeber muss sich in Frankreich registrieren. |
Quelle: VO (EG) 883/2004 Art. 13 und 16, Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit seit 1.7.2023. Stand: 08/2026.
Die interessante Zeile ist die dritte. Zwei Homeoffice-Tage fühlen sich moderat an, liegen aber bereits im antragspflichtigen Bereich. Sehr viele Menschen arbeiten genau in diesem Muster, ohne je einen Antrag gestellt zu haben.
Und jetzt der Tausch
Hier wird die Rechnung praktisch. Ein Arbeitstag, der ortsunabhängig ist, muss nicht zu Hause stattfinden. Er kann genauso gut an einem Schreibtisch auf der deutschen Rheinseite stattfinden – und dann zählt er als Tag in Deutschland.
| Ausgangslage | Umstellung | Neuer Anteil | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 3 Tage Homeoffice (60 %) | 1 Tag → Coworking in Deutschland | 40 % | Zurück unter 50 %: Deutschland bleibt zuständig, mit Antrag und A1. |
| 3 Tage Homeoffice (60 %) | 2 Tage → Coworking in Deutschland | 20 % | Unter 25 %: kein Antrag, keine A1-Bescheinigung nötig. |
| 2 Tage Homeoffice (40 %) | 1 Tag → Coworking in Deutschland | 20 % | Der Antrag entfällt vollständig. |
Eigene Berechnung auf Basis der oben genannten Rechtsgrundlagen. Stand: 08/2026.
Der Unterschied zwischen Zeile eins und Zeile zwei ist der eigentliche Punkt. Ein getauschter Tag rettet die Zuständigkeit, verlangt aber weiterhin Papierkram. Zwei getauschte Tage machen den Papierkram überflüssig. Wer die Wahl hat, findet die zweite Variante meist deutlich entspannter – und sie kostet nichts außer der Entscheidung, wo man den Laptop aufklappt.
Warum ein Coworking-Tag in Schutterwald ein Arbeitstag in Deutschland ist
Die Zuordnung ist unspektakulär: Maßgeblich ist der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Wer in Schutterwald an einem Schreibtisch sitzt und arbeitet, arbeitet in Deutschland – unabhängig davon, wo der Arbeitgeber sitzt und wo der Laptop registriert ist.
Steuerlich passt das Bild dazu: Schutterwald liegt rund 13 km von der Grenze entfernt und damit innerhalb der 30-km-Grenzzone. Ein Coworking-Tag hier verbraucht also auch nichts von der 45-Tage-Grenze, die den Grenzgängerstatus schützt. Von Straßburg aus sind es etwa 20 Minuten.
Für Beschäftigte ohne Grenzgängerstatus – etwa jemand aus Straßburg mit Arbeitsort Stuttgart – kommt ein zweiter Effekt dazu: Tage, die in Frankreich gearbeitet werden, führen zum Gehaltssplit und damit zu Erklärungspflichten in beiden Ländern. Tage in Deutschland tun das nicht.
Für Arbeitgeber: der Absatz zum Weiterleiten
Die häufigste Hürde ist nicht die Regel, sondern das Gespräch mit der Personalabteilung. Deshalb hier ein Absatz, den du kopieren und weiterschicken kannst.
Für den Arbeitgeber ist das Interesse handfest: Wechselt die Zuständigkeit nach Frankreich, muss er sich dort registrieren und französische Beiträge abführen. Das ist machbar, aber es ist ein Projekt – und für einen einzelnen Beschäftigten selten verhältnismäßig.
Wo das Modell an Grenzen stößt
Damit die Rechnung ehrlich bleibt, gehören die Einschränkungen dazu.
- Die Beurteilung ist vorausschauend. Maßgeblich ist die voraussichtliche Verteilung über die kommenden zwölf Monate, nicht die einzelne Woche. Eine Woche mit vier Homeoffice-Tagen kippt nichts, ein dauerhaftes Muster schon.
- Teilzeit verschiebt alles. Bei einer 4-Tage-Woche ist ein Homeoffice-Tag bereits 25 % und damit genau auf der Schwelle; bei drei Arbeitstagen sind es 33 %.
- Die Rahmenvereinbarung gilt nur für Telearbeit. Kundentermine, Außendienst oder Baustellen in Frankreich fallen nicht darunter – sie zählen mit, lassen sich aber nicht über den Art.-16-Antrag retten.
- Sie gilt nur für zwei Staaten. Wer zusätzlich regelmäßig in einem dritten Land arbeitet, fällt aus dem Anwendungsbereich.
- Steuer und Sozialversicherung sind zwei Rechnungen. Die 45-Tage-Regel und die 25-%-Schwelle messen Unterschiedliches. Ein Muster kann steuerlich unauffällig und sozialversicherungsrechtlich kritisch sein.
- Entschieden wird nicht im Blog. Diese Rechnung ist ein Ausgangspunkt für das Gespräch mit Krankenkasse, Arbeitgeber und Berater – kein Ersatz dafür.
Häufige Fragen
Wie viele Homeoffice-Tage darf ich als Grenzgänger machen?
Bei einer 5-Tage-Woche ist ein Tag (20 %) unproblematisch. Zwei Tage sind 40 % und damit über der 25-%-Schwelle: Deutschland bleibt zuständig, aber nur mit Antrag nach Art. 16 und A1-Bescheinigung. Ab drei Tagen (60 %) wird Frankreich zuständig, und die Rahmenvereinbarung hilft nicht mehr.
Zählt ein Coworking-Tag in Deutschland als Arbeitstag in Deutschland?
Ja. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, nicht der Sitz des Arbeitgebers. Ein Arbeitstag an einem Schreibtisch in Schutterwald ist ein Arbeitstag in Deutschland – sozialversicherungsrechtlich wie steuerlich.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Sie dokumentiert, welchem Sozialversicherungsrecht du unterliegst. Bei einem Antrag nach Art. 16 im Rahmen der Telearbeits-Rahmenvereinbarung ist sie der Nachweis, dass trotz mehr als 25 % Telearbeit weiterhin deutsches Recht gilt. Beantragt wird sie in Deutschland über die zuständige Stelle, in der Regel eingeleitet über deine Krankenkasse.
Wird wöchentlich oder jährlich gerechnet?
Vorausschauend über die kommenden zwölf Monate. Eine einzelne ungewöhnliche Woche verändert die Zuordnung nicht; entscheidend ist das erwartbare Muster. Genau deshalb lohnt es sich, das Muster bewusst zu wählen, statt es entstehen zu lassen.
Gilt das auch für die Steuer?
Nein, das sind zwei getrennte Rechnungen. Steuerlich zählt für Grenzgänger die 45-Tage-Regel, und Homeoffice im Elsass verbraucht davon nichts, weil dein Zuhause selbst in der Grenzzone liegt. Die 25-%- und 49,9-%-Werte gelten ausschließlich in der Sozialversicherung.
Fazit
Die Frage „Homeoffice oder Coworking?“ ist für Grenzgänger keine Stilfrage, sondern eine Rechenaufgabe mit zwei Schwellen. Wer bei fünf Arbeitstagen höchstens einen davon zu Hause verbringt, bleibt ohne jeden Antrag im deutschen System. Alles darüber ist möglich, kostet aber Papier. Der Homeoffice-Tage-Rechner hilft, den eigenen Anteil im Blick zu behalten.
Offizielle Quellen
- EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 13, Art. 16) →Wesentlicher Teil der Tätigkeit, 25-%-Schwelle, Ausnahmevereinbarungen. Abgerufen 08/2026.
- Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit →In Kraft seit 1.7.2023, Belgien als Verwahrstaat, mit Liste der Unterzeichnerstaaten. Abgerufen 08/2026.
- DVKA: Informationen für Grenzgänger →Zuständigkeiten und A1-Verfahren aus deutscher Sicht.
- Frontaliers Grand Est →Kostenlose Beratungsstelle am Oberrhein – auch für Arbeitgeber.
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